Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten
Inland/Ausland
§ 1
Geltungsbereich
1. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich und für alle Angebote und
Lieferungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die vom Lieferer nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der
Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. An Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des
Lieferers nicht zugänglich gemacht werden.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bei Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers bzw. seines Vertreters. Nach Vertragsschluss können
mündliche Abmachungen nur zwischen dem Besteller und dem Lieferer bzw. deren
bevollmächtigten Vertretern getroffen werden.
4. Änderungen des Liefergegenstandes, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben dem Lieferer während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 2 Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lieferwerk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Der Lieferer nimmt die
Verpackung nicht zurück.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten sofort nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der
Versandbereitschaft. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, Entscheidungsreif, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt
sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den dem Lieferer insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Lieferer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung wegfällt.
5. Der Lieferer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Lieferers ist diesem zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht
auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die
Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Der Lieferer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vom Lieferer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 0,5% des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab
Werk vereinbart, d. h. die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Teillieferungen sind zulässig
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der zu liefernden Ware bis zum Eingang aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich aller Forderungen aus
Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzbestellungen, vor. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach Setzen einer angemessenen Frist zur Rücknahme der Ware erechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt als Rücktritt vom Vertrag.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Informationen zu
geben, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
entsprechenden Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der
Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird
stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem
Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der
Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierter Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
§ 7 Mängelhaftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt der Lieferer die
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruht. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für: ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung durch den Besteller oder Dritte.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
9. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen der
anderen Partei, insbesondere in Bezug auf Unterlagen, Verarbeitungsarten und Werkzeuge, die als vertraulich bezeichnet wurden oder die den Umständen nach als vertraulich anzusehen sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen, weiterzugeben oder ansonsten außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten. Die Parteien verpflichten sich, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung ihren jeweiligen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aufzuerlegen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der jeweilige Lieferort, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.